Richtlinie zur Förderung des Sportes in der Stadt Büren

1. Allgemeine Grundsätze und Bewilligungsbestimmungen
2. Benutzung städtischer Sportstätten
2.1 Sportplätze
2.2 Sport-, Turn- und Gymnastikhallen
2.3 Hallenbad und Freibäder
3. Allgemeine Förderung der Vereinsarbeit
3.1 Allgemeine Grundförderung
3.2 Zuschüsse für Übungsleitertätigkeit
3.3 Zuschüsse zum Bau und zur Erneuerung von vereinseigenen Sportstätten
und Vereinsheimen sowie sonstige investive Maßnahmen
3.4 Zuschüsse für Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung
3.5 Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs
3.6 Zuschüsse zu den Unkosten des Stadtsportverbandes
3.7 Sportförderung für Vereinsanlagen (nichtfußballtreibender Vereine)
3.8 Zuschüsse zur Bewirtschaftung der Sporthäuser
4. Inkrafttreten

1. Allgemeine Grundsätze und Bewilligungsbestimmungen

1.1 Die Stadt Büren kann die in ihrem Gebiet ansässigen gemeinnützigen Sportvereine, deren regi-onaler Fachverband dem Landessportbund angeschlossen ist, u.a. durch Gewährung von finan-ziellen Beihilfen nach Maßgabe nachfolgender Richtlinien unterstützen. Der Rat der Stadt Büren entscheidet über die nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuschüsse im Rahmen der Bereit-stellung der Mittel im Haushaltsplan.
Die Zuschüsse sind wirtschaftlich, sparsam und zweckgebunden zu verwenden. Mit ihnen dür-fen keine Rücklagen gebildet werden.

1.2 Durch die freiwillige Förderung soll einmal die Vereinsarbeit anerkannt und unterstützt werden, zum anderen soll die Förderung die Voraussetzung dafür schaffen, dass ein großer Teil der Bürener Bevölkerung Gelegenheit zur aktiven Betätigung in allen Bürener Sportvereinen vertre- tenen Sportarten finden kann. Besonderen Wert legt die Stadt Büren bei ihren Förderungsmaß- nahmen auf die Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Jugendlichen; sie erwartet das auch von den dafür in Betracht kommenden Verbänden und Vereinen.

1.3 Zuschüsse zu investiven Maßnahmen sind beim Stadtsportverband (SSV) zu beantragen. Die Anträge sind in jedem Fall vor Beginn einer Maßnahme einzureichen. Anträge, die nach Beginn einer Maßnahme gestellt werden, bleiben von einer Bezuschussung ausgeschlossen.

1.4 Die Stadt geht davon aus, dass die Vereine Beiträge nach den Richtlinien des Landessportbundes erheben und eine angemessene Eigenleistung erbringen.

1.5 Auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

1.6 Der SSV entscheidet eigenverantwortlich über die Anträge zu investiven Maßnahmen.

2. Benutzung städtischer Sportstätten
Die Stadt Büren stellt die städt. Sportstätten den Bürener Sportvereinen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung, sofern durch geltende Verträge nicht etwas anderes bestimmt wird.

2.1 Sportplätze
Die Vergabe der Sportplätze sowie der leichtathletischen Anlagen erfolgt ggf. im Einvernehmen mit den Ortsvorstehern durch die Abteilung IV/05 Sport/Bäder der Stadt Büren. Bei einer langfristigen Vergabe ist der Stadtsportverband zu hören.
Die Folgekosten (allgemeine Unterhaltungskosten, Personal- und Betriebskosten) werden durch die Stadt Büren getragen.
Die zur Ausstattung der Sportanlagen notwendigen Grundsportgeräte werden von der Stadt Büren beschafft. Die für den jeweiligen Vereinssport darüber hinaus notwendigen Sportgeräte (z.B. Bälle, Tornetze) müssen von den Vereinen selbst angeschafft werden.
Für den Aufbau der Sportplätze (z.B. Abkreiden) ist der Verein zuständig.
Schulen stehen die Sportplätze im Rahmen des Schulsportes zur Verfügung.
Nicht anerkannte Sportgemeinschaften und Betriebssportgruppen stehen die Sportplätze ebenfalls zur Verfügung, soweit sie nicht durch den Vereinssport belegt sind. Anträge von Sportgemeinschaf-ten und Betriebssportgruppen auf Benutzung von Sportplätzen sind mindestens 4 Wochen vorher an die Stadt Büren, Abteilung IV/05 Sport/Bäder zu richten; der Nachweis einer Sach- und Unfallversi-cherung muss dem Antrag beigefügt sein. Die Platzwarte und Vereine sind nicht befugt, selbständig Personengruppen die Benutzung der Sportplätze zu gestatten.

2.2 Sport-, Turn- und Gymnastikhallen
Die Sport-, Turn- und Gymnastikhallen werden von der Stadt Büren, Abteilung IV/05 Sport/Bäder für den Vereinssport und sonstige Sportgemeinschaften im Einvernehmen mit dem Stadtsportverband vergeben. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der zuständige Ausschuss.
Freie Vereinsgemeinschaften können die Sportstätten nach Absprache mit den zuständigen Stellen nutzen.
Der Nachweis einer Sach- und Unfallversicherung muss beigebracht werden.

2.3 Hallenbad und Freibäder
Soweit das Hallenbad und die Freibäder der Stadt Büren den anerkannten Schwimmvereinen bzw. der DLRG zur Durchführung ihres Leistungstrainings und Wettkampfbetriebes zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies kostenlos.

3. Allgemeine Förderung der Vereinsarbeit

3.1 Allgemeine Grundförderung

3.1.1 Förderungssatz
Die Stadt Büren gewährt den nach diesen Sportförderungsrichtlinien berechtigten Sportvereinen für die Jugendarbeit im Verein einen jährlichen Zuschuss. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Rat der Stadt Büren im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Zuschuss soll 3,00 € für jedes aktive Mitglied im Alter bis zu 18 Jahren nicht unterschreiten. Der Zuschuss muss zweck-entsprechend verwendet werden.

3.1.2 Mittelanmeldungen
Die im Haushaltsplan hierfür beschlossenen Mittel werden aufgrund der Meldungen an den Lan-dessportbund vom SSV vergeben.

3.2 Zuschüsse für Übungsleitertätigkeit
Die Stadt Büren bewilligt für jeden Übungsleiter eine Beihilfe von mindestens 50% des Betrages, den der Landessportbund lt. Bewilligungsbescheid für diesen Zweck gewährt hat. Die Beihilfe darf unter Berücksichtigung aller Zuschüsse für diesen Zweck nicht zu einer Überfinanzierung führen.
Zuschüsse können Vereinen nur dann bewilligt werden, wenn für den Übungsleiter der Zuschuss des Landessportbundes nach den Richtlinien des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen an den Landessportbund zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen gewährt wird.
Die im Haushaltsplan hierfür beschlossenen Mittel werden aufgrund der Meldungen an den Lan-dessportbund vom SSV vergeben.
Der Bewilligungsbescheid des Landessportbundes gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

3.3 Zuschüsse zum Bau und zur Erneuerung von vereinseigenen Sportstätten und Vereinsheimen sowie sonstige investive Maßnahmen
In der Regel errichtet die Stadt Büren die Sportstätten zur Benutzung durch Schulen, Vereine und Freizeitsportler entsprechend dem Bedarf und den Finanzierungsmöglichkeiten. Vereinen, deren Fachabteilungen vom Fachverband anerkannt sind, die eine Jugendabteilung unterhalten und deren Jugendmannschaften am offiziellen Wettkampfbetrieb des Fachverbandes teilnehmen, kann die Stadt Büren zum Bau und zur Erneuerung von vereinseigenen Sportanlagen und Vereinsheimen so-wie sonstigen investiven Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Zuschüsse oder auch andere Hilfen gewähren.
Hierfür wird dem SSV aus der jährlichen Sportpauschale 30.000 € auf einem Verbindlichkeitskonto zur Verfügung gestellt. Die Auszahlungen sind nicht an das Haushaltsjahr gebunden. Eine Ansparung der Mittel ist möglich.
Für die Umsetzung der Anträge gilt die Richtlinie zu Baumaßnahmen Dritter der Stadt Büren in der jeweils gültigen Fassung. Die baufachliche Prüfung der Angebote und der Bauausführung übernimmt die Stadt Büren.
Bei Großinvestitionen (ab dem Zweifachen der Jahresüberweisung an SSV) können bis zum 30.06. Anträge zur Vorberatung an den zuständigen Fachausschuss mit abschließender Entscheidung durch den Rat der Stadt Büren gestellt werden.
Der SSV berichtet der Stadt Büren einmal pro Jahr über die ausgeführten Investitionen.

3.4 Zuschüsse für Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung
Für Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung, d.h. für Veranstaltungen, bei denen der übergeordnete Fachverband Veranstalter ist und bei denen der Stadtsportverband bzw. ein Sport-verein der Stadt Büren mit der Ausrichtung der Veranstaltung beauftragt ist, können auf Antrag an die Stadt Büren angemessene Zuschüsse an den mit der Ausrichtung beauftragten Sportverband bzw. -vereine gewährt werden. Die Gewährung eines Zuschusses setzt mindestens 25%ige Beteiligung voraus.
Den vor der Durchführung zu stellenden Anträgen ist ein Kostenvoranschlag beizufügen. Die Ein-trittskarten zu diesen Veranstaltungen sind vorher der Abteilung IV/05 Sport/Bäder zur Registrierung vorzulegen.
Der Abteilung IV/05 Sport/Bäder ist nach Durchführung der Veranstaltung eine Kostenaufstellung unter Beifügung aller Originalausgabe- und -einnahmebelege vorzulegen. Über die Höhe des Zu-schusses entscheidet der Rat der Stadt Büren nach vorheriger Beratung durch den zuständigen Aus-schuss und nach Anhörung des Stadtsportverbandes.

3.5 Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs
Durch Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs sollen Schulen und Vereine in ihrem Bestreben zur sportlichen Aktivierung des Einzelnen unterstützt werden.
Als finanzielle Unterstützung sollen Sportvereine und Schulen, die in der Trägerschaft der Stadt Büren stehen, pro abgelegtes Sportabzeichen einen Betrag in Höhe der Selbstkosten des Sportabzeichens erhalten.

3.6 Zuschüsse zu den Unkosten des Stadtsportverbandes
Zu den entstehenden Kosten der Geschäftsführung des Stadtsportverbandes gewährt die Stadt einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 500,00 €.

3.7 Sportförderung für Vereinsanlagen (nichtfußballtreibender Vereine)
Vereinen, deren Fachabteilungen vom Fachverband anerkannt sind, die eine Jugendabteilung unter-halten und deren Jugendmannschaften am offiziellen Wettkampfbetrieb des Fachverbandes teil-nehmen, kann die Stadt Büren im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Zuschüsse oder auch ande-re Hilfen für die Unterhaltung der Sportanlagen gewähren.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, werden jährliche Zuschüsse gewährt:
a) – 40 % der Mittel werden auf die Vereine gleichmäßig als Sockelbetrag verteilt
– 60 % der Mittel werden nach dem Schlüssel 1 Punkt/Erwachsener,
2 Punkte/ Jugendlicher angewiesen
b) zur Unterhaltung der Sportanlagen werden folgende Beträge festgesetzt:
– die Tennisvereine/-abteilungen erhalten 255,00 € pro Tennisplatz; dafür dürfen auch Nichtmitglieder und Freizeitsportler gegen ein angemessenes Entgelt die Tennis- Anlagen benutzen;
– der Reit- und Fahrverein Büren erhält je Reithalle einen Zuschuss von 765,00 € (Maßstab: 3 Tennisplätze);
– der Aero-Club Büren erhält einen Zuschuss von 765,00 €

3.8 Zuschüsse zur Bewirtschaftung der Sporthäuser
Sportvereine, die ein Sporthaus bewirtschaften, sollen einen Zuschuss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stadt Büren erhalten. Der Sockelbetrag beträgt 1.000 € je Sportverein mit einem oder mehreren Sporthäusern. Zusätzlich erhalten die Vereine, deren Sportbereich mit einer Flutlicht-anlage ausgestattet ist, 300 €/Jahr für die Bewirtschaftung.
Der restliche Betrag wird anteilig der Mitgliederzahlen: 1 Punkt/Erwachsener und 2 Punk-te/Jugendlicher berechnet und ausgezahlt.
Anträge sind bis zum 30.04. direkt an den SSV zu stellen, der die Mittel auszahlt.
Voraussetzung für die Auszahlung ist ein rechtskräftiger Vertrag zwischen der Stadt Büren und dem Sportverein.
Die Bewirtschaftungssumme in Höhe von 34.638,00 € wird bis zum 31.12.2021 festgeschrieben.

4. Inkrafttreten
Diese Sportförderungsrichtlinie tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regeln außer Kraft.